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Stand: 20.12.2018

Schütz  Fußbodentechnik                                                                                                                                    

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines


2. Mit Auftragserteilung wird ein Dienstleistungsvertrag nach §§ 611 - 630 BGB geschlossen.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende Bedingungen unseres Kunden erkennen wir nur an, wenn diese ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde unsere AGB´s in vollem Umfang an.

3. Alle mündliche Nebenabreden, Erklärungen und Zusicherungen unserer Vertreter und Mitarbeiter sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Das gilt gleichermaßen für eine Abänderung dieser Klausel.

2. Auftragserteilung

1. Bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung sind alle Angebote freibleibend. Ein Auftrag gilt erst von uns angenommen, wenn wir ihn schriftlich bestätigt oder die Bestellung ausgeführt haben.

2. Nachträgliche Änderungen des Auftrages werden gegen Berechnung der Kosten, die bis zum Änderungszeitpunkt entstanden sind, ausgeführt. Sofern wir in Ausführung des Auftrages Leistungen erbracht haben, die durch die Änderung nicht verwandt werden können, so sind wir berechtigt, für die bereits erbrachten Leistungen eine angemessenen Vergütung zu verlangen.

3. Bei Vertragsabschluss wird die Zahlungsfähigkeit bzw. die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt. Ergeben sich gegen diese Annahme spätere Bedenken, so dass unsere Ansprüche gefährdet erscheinen, so steht uns das Recht zu, Leistung Zug um Zug oder die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung binnen einer Woche zu verlangen. Wir sind ferner berechtigt, die Ausführung des Vertrages zu unterbrechen und eine sofortige Abrechnung zu verlangen oder die weitere Ausführung des Auftrages von der Zahlung der Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen abhängig zu machen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach oder stellt er keine Sicherheit, so können wir ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen.


3. Gewährleistungsausschluss

1. Der Gewährleistungsausschluss behinhaltet für die folgenden Arbeiten und Ausführungen desweiteren einen Verzicht auf Schadensersatz.

Werke die von uns erstellt werden sollen, die mit einer markanten Oberflächenveränderung einhergehen, werden von der Gewährleistung so wie Schadensersatzansprüche, was die Optik des Werkes angeht, ausgeschlossen.

Holz ist ein Naturprodukt, da niemand weis wie es reagiert wenn man es mit Lasuren, Beitzen oder Laugen farblich verändert, können wir keine gleichmässige Masserung, Färbung oder Schattierung des Holzes Gewährleisten. Mit Auftragserteilung erkennt der Kunde an, dass es sich bei einer ungleichmässigen Färbung, Flecken, nicht um einen Mangel handelt. Dies ist dann dem Naturprodukt Holz geschuldet.

Ausgeschlossen von Gewährleistungs/- Schadensersatz- Ansprüchen sind dem Kunden geschuldete Sonderwünsche.

Wünscht ein Kunde, trotz Bedenken unsererseits, Sonderwünsche, wie z.B. nur das leichte anschleifen und versiegeln/ölen des Parketts. Sind solche Arbeiten von allen Ansprüchen umfänglich ausgeschlossen. Da dies Vorgehensweis mit Sicherheit zu Fleckenbildung führen wird und Beschädigungen auf diese Weise nicht entfernt werden können.

2. Arbeiten an geölte oder gewachste Böden, die  nachträglich lackiert werden sollen, werden nur unter Ausschluss jeglicher Pflichten und Ansprüchen ausgeführt.

3. Sollte der Auftraggeber trotz vorherigem Ausschluss der Gewärleistung / Sschadenerstzansprüche dies Anwaltlich/ Gerichtlich anstreben, verpflichtet sich der Auftragnehmer/ Kläger, alle dadurch vorgerichtliche und gerichtliche Kosten beider Pateien sowie Dritter, wie einem Gutachter, zu tragen. Desweiteren wird eine Vertragsstrafe von 6.000,00€ erhoben, die vom Auftragnehmer/ Kläger, an die Schütz Fußbodentechnik zu entrichten sind.

Sollte ein ausergerichtlicher oder gerichtlicher Vergleich geschlossen werden und der Auftraggeber hält sich nicht an dessen Inhalt, wird  ebenfalls die Vertragsstrafe aus 3.3 zur Zahlung an Schütz Fußbodentechnik fällig.


4. Lieferfrist

1. Von uns genannten Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind. Lieferfristen beginnen im übrigen nach völliger Klarstellung des Auftrages und nach Eingang aller zur Ausführung des Auftrages nötigen Unterlagen.

2. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verlängern verbindlich vereinbarte Lieferzeiten um die Dauer der Verzögerung. Wir werden den Kunden von der Verzögerung unverzüglich unterrichten. Wird die Ausführung des Auftrages auf Grund der höheren Gewalt unmöglich, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein

.3. Wird die Ware nach Ablauf der Lieferzeit und Anzeige der Versandbereitschaft aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht abgenommen, so haben wir das Recht die Ware zu berechnen und sie auf Kosten und Gefahr des Kunden die Ware einzulagern.

5. Versand

1. Mit Übergabe der Ware an den Kunden oder den Spediteur endet jede Haftung unsererseits wegen Beschädigung, Verschlechterung, Untergang oder sonstiger Nachteile. Die Gefahr geht insoweit auf den Kunden über. Die Richtigkeit und Vollständigkeit unserer Lieferung, insbesondere auf Stückzahl, Abmessung und Typ, gilt als ordnungsgemäß bestätigt, wenn der bei Anlieferung vorgelegte Lieferschein vom Kunden unterschrieben worden ist.

2. Abweichend von Nr. 1 geht die Gefahr auch dann auf den Kunden über, wenn die Ware bzw. das zur Ausführung des Auftrages benötigten Materials bereitgestellt wird und die Bereitstellung dem Kunden angezeigt wurde. Dies gilt nicht, wenn der Untergang oder die Verschlechterung des Materials auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht in der Risikosphäre des Kunden liegen und die wir zu vertreten haben. Der Kunde hat die Möglichkeit zu beweisen, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft, insbesondere dass er die notwendigen Maßnahmen getroffen hat, um eine Verschlechterung bzw. einen Untergang des Materials zu vermeiden.Zulässige Abweichungen und Muster:Unwesentliche Abweichungen in Maßen und Farben berechtigen den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge. Proben gelten als Durchschnittmuster. Muster bleiben unser Eigentum, soweit sie nicht gesondert berechnet werden.5. Zahlungsmodalitäten und

6. Vergütung

1. Ist eine Vorauszahlung vereinbart worden, so kommt der Vertrag erst unter der Bedingung zu Stande, dass die vereinbarte Vorauszahlung an uns bewirkt wird. Zahlt der Kunde innerhalb der vereinbarten Frist die Vorauszahlung nicht, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Wir sind berechtigt, den Beginn unserer Werkleistung von der Vergütung des von uns zu beschaffenden Materials abhängig zu machen.

2. Zahlungen an uns haben unbar durch Überweisung auf unser Geschäftskonto zu erfolgen, es sei denn, es ist anderes vereinbart worden. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform. Zur Einhaltung der Zahlungsfrist kommt es auf den Eingang der Zahlung bei uns an, rechtzeitige Absendung genügt nicht. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber und unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen angenommen.

2.1 Mögliche Überzahlungen, stornierte Aufträge die bereits Teil-oder Voll abgerechnet wurden , sowie Rückzahlungen jeglicher Art werden ausschliesslich in Form von Gutscheinen erstattet. Die Barauszahlung oder eine Auszahlung per Überweisung ist nicht möglich. Der Betrag kann nur mit ihrem nächsten Einkauf oder einer unserer Dienstleistungen verrechnet werden.

3. Es gilt die vereinbarte Vergütung. Auf Verlangen eines Vertragspartners sind bei Vereinbarungen, die für die Ausführung des Werks längere Fristen als drei Monate enthalten, die Preise anzupassen, wenn a) die Preise für das benötigte Material seit Vertragsschluss oder b) die Lohn- oder Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Änderungen um mehr als 5 % steigen oder fallen oder c) die Mehrwertsteuer geändert wird.

4. Bei Bauleistungen nach VOB (muss gesondert vereinbart werden) sind auf Anforderung Abschlagszahlungen gem. § 16 VOB/B zu leisten. Verlangen wir gem. Nr. 1 Satz 2 die Vergütung des Materials, so sind wir bis zur Zahlung von sämtlichen (Vor-)Leistungen frei.

5. Unsere Vertreter und Mitarbeiter sowie in unserem Auftrage tätige Dritte, wie Handelsvertreter und Montagebeauftragte, sind zum Inkasso nicht berechtigt. Nur Zahlungen an uns haben befreiende Wirkung.

5. Eigentumsvorbehalt / Sicherheitsleistungen

1. Das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche, die uns aus gegenwärtigen oder künftigen Geschäftsverbindungen bis zum Ausgleich der Vergütung zustehen, vorbehalten.

2. Der Kunde ist zur Weiterverarbeitung und zum Einbau der Vorbehaltsware im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Geschäftsführung berechtigt, solange dieses Verfügungsrecht von uns nicht widerrufen wird. Der Widerruf gilt als erfolgt im Falle der Zahlungseinstellung, des Antrages auf Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden sowie einer Vereinbarung des Kunden mit einem Dritten, wonach die Abtretbarkeit der aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Der Kunde gestattet nach Widerruf der Verfügungsberechtigung jederzeit das Betreten seiner Geschäfts- und Betriebsräume zwecks Aussonderung, Kennzeichnung oder Wegschaffens der Vorbehaltsware.

3. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt seine Forderung gegen den Dritten in Höhe des Rechnungswertes an uns sicherungshalber ab.

6. Wird Vorbehaltseigentum von uns oder im Auftrage unseres Kunden als wesentlicher Bestandteil in eine Gebäude eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde bereits jetzt seinen Anspruch gegen den Dritten in Höhe des Wertes der Vorbehaltssachen in allen Rechten, einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek, an uns ab.

7. Der Kunde ist, solange seine Verfügungsberechtigung besteht, zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder Forderungsabtretungen, auch im Wege des Forderungskaufs, bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Erscheint uns unsere Werklohnforderung gefährdet, z. B. wegen Zahlungsverzuges oder -einstellung des Kunden, so sind wir berechtigt, die abgetretene Forderung einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, dieser von uns ausdrücklich erklärt wird. Der Kunde ist verpflichtet, auf unsere einfache Anforderung den Bestand und den Lagerort der Vorbehaltsware mitzuteilen und den Drittschuldner zu benennen.

8. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderung um mehr al 20 %, so geben wir auf erstes Anfordern die Sicherheit frei. Abweichend von § 17 Nr. 8. VOB/B ist eine dem Auftraggeber gewährte Sicherheit nach Ablauf von 12 Monaten zurückzugeben.

4. Voranschläge, Entwürfe etc.Kostenanschläge, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen etc. bleiben unser Eigentum und dürfen nur mit unserer Zustimmung vervielfältigt oder anderen Personen zugänglich gemacht werden. Zuwiderhandlungen werden verfolgt und berechtigen uns zur Geltendmachung von Schadens-ersatzansprüchen. Bei Nichtdurchführung des Auftrages sind die von uns erstellten Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

5. Voraussetzungen zur Leistungserbringung

1. Bei Materialanlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug direkt an das Objekt gefahren und entladenwerden kann. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus müssen Transportmittel wie Fahrstühle vorhanden sein.

2. Strom (220V 16A) für Verlege- und Schleifarbeiten ist in max. 10m Entfernung vom Arbeitsort bereitzustellen.

3. Es ist für eine störungsfreie Leistungserbringung zu sorgen. Überschneidungen mit anderen Gewerken und daraus folgende Behinderungen sind zu vermeiden.

4. Ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben, müssen Mehrkosten berechnet werden.6. Abnahme der WerkleistungAbweichend von § 12 Nr. 1 und Nr. 5 (1) hat der Kunde die Abnahme auf Verlangen binnen sechs Werktagen durchzuführen. Unterbleibt eine Abnahme, so gilt sie binnen sechs Werktagen nach Fertig-stellungsanzeige als erfolgt

7. Kündigung und Schadensersatz

1. Im Falle einer Kündigung durch den Kunden nach (bei VOB Vertrag § 9 VOB/B) erklärten Kündigung sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe der Anzahlung zu fordern inkl. Steuern, jedoch darf dieser Betrag max. 70% der Auftragssumme nicht überschreiten. Somit erhlt der Kunde nach Kündigung 30% des Nettobetrags als Gutschrift. Gleiches gilt, wenn wir aus Gründen kündigen, die der Kunde zu vertreten hat. Im Fall einer wirksamen Kündigung, ist die bis dahin geleistete Arbeit, nach Kalkulation der Auftragsbestätigung, zu entrichten.8. Gewährleistung1.

 Die Gewährleistung beträgt bei allen Bauleistungen entsprechend des § 13 VOB/B vier Jahre. Abweichend hiervon wird für die Versiegelung von Parkettböden im öffentlichen Bereich eine kürzere Gewährleistungs-frist von 2 Jahren vereinbart. Die Parteien gehen dabei davon aus, dass durch die Verlegung des Parketts im öffentlichen Bereich eine erheblich über dem Normalen liegende Abnutzung besteht. Die Versiegelung des Parketts kann daher unter Umständen vor Ablauf der Mangelgewährleistungsfrist des § 13 Nr. 4. (1) VOB/B abgenutzt sein.

2. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens fünf Werktage nach Lieferung der Ware bzw. Abnahme der Bauleistungen gerügt werden. Bei Abschlagszahlungen nach Baufortschritt, gilt die bereits geleistete  Arbeit als abgenommen, nach Eingang der Zahlung für die bereits geleistete Bauleistung als Abschlagszahlung. Ist nur die Lieferung des Parketts geschuldet, so ist die Ware ist vom Kunden unverzüglich nach Lieferung zu untersuchen und eventuell bestehende Mängel binnen fünf Tagen nach Lieferung schriftlich gegenüber dem Auftragnehmer zu rügen. Wird der Einbau der gelieferten Waren durch den Kunden selbst vorgenommen, so ist nach erfolgtem Einbau eine Mängelrüge nicht mehr möglich. In diesem Falle trifft den Auftraggeber die Beweislast, dass der Mangel vor dem Einbau erkennbar war und dass der Mangel nicht auf eine unsachgemäße Lagerung oder Verwendung bzw. einen fehlerhaften Einbau der Ware zurückzuführen ist. Sowohl bei Vereinbarung einer Lieferung (Kaufvertrag) als auch bei vereinbartem Einbau durch uns (Werkvertrag) kommt es für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge auf deren Zugang bei uns an. Nach Ablauf der Frist ist die Anzeige erkennbarer Mängel ausgeschlossen

.3. Unbeachtliche Mängel, insbesondere leichte optische Abweichungen der Oberfläche sind unbeachtlich. Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen oder Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, die Einhaltung von bestimmter Maße, Farben und Oberflächen ist ausdrücklich vereinbart worden. Bei Parkettböden sind holzbedingte Farbunterschiede und Verwachsungen, bei Nadelhölzern Äste und Trockenrisse im Holz kein Grund zur Beanstandung. Wir verweisen insoweit auf unser Merkblatt.

4. Ist ein Mangel auf eine Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Kunden, auf die von diesem gelieferten Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurückzuführen, so haften wir abweichend von § 13 Nr. 3 VOB/B auch dann nicht, wenn dem Kunden keine Mitteilung über die zu befürchtenden Mängel gemacht wurden. Dies gilt nicht, wenn uns bezüglich der unterlassenen Mitteilung der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

5. Mängelhaftung:Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl berechtigt, unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern. Schlagen unsere Versuche, die mangelhafte Sache nachzubessern oder neu zu liefern fehl, steht dem Auftraggeber das Recht zu, Herabsetzung der Vergütung um 10% zu verlangen. Jegliche weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.6. Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen oder Rück-sendung der Ware sind ohne vorherige gegenseitige Verständigung nicht statthaft.7. Über die vorstehend beschriebenen Ansprüche hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadens-ersatz, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen unsererseits oder unserer Mitarbeiter und sonstiger Erfüllungsgehilfen.8. GerichtsstandSind beide Vertragspartner Vollkaufleute, so bestimmt sich der ausschließliche Gerichtsstand nach unserem Geschäftssitz (AG Tuttlingen).9. Salvatorische KlauselSind einzelne der vorstehenden Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden, so bleibt der vertrag im übrigen wirksam. 

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